bundestag bundestag bundesrat bundesratbundesregierung
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BundestagBundestag Bundesrat Bundesrat
BundesregierungBundesregierung
Art. 20 II GG
Legislative(Bundestag, Bundesrat)
Exekutive(Bundesregierung,Bundespräsident)
Judikative(BVerfG)
Gewaltenteilung I
Gewaltenteilung ist keine Gewaltentrennung
◦ Zusammenwirken von Regierung und Bundestag bei der Gesetzgebung
◦ Regierung kann Gesetze im materiellen Sinne erlassen
◦ Regierung ist nicht nur auf Verwaltung (Administrative) bzw. auf Gesetzesvollzug beschränkt, sondern hat auch die Aufgabe der Staatsleitung (Gubernative)
Gewalten kontrollieren sich gegenseitig (checks and balances gegenseitige Kontrolle von Verfassungsorganen eines Staates zur Herstellung partieller Gleichgewichte)
BVerfG: Kernbereich jeder der drei Gewalten ist verfassungsrechtlich geschützt
BT ist von allen Verfassungsorganen des Bundes am besten demokratisch legitimiert (Wahl unmittelbar durch das Volk)
BT beeinflusst Zusammensetzung anderer Organe des Bundes (Wahl des Bundeskanzlers, konstruktives Mißtrauensvotum; als Teil der Bundesversammlung Wahl des Bundespräsidenten, beteiligt an der Wahl des Bundesverfassungsgerichts)
Parlamentsvorbehalt für wesentliche Regie-rungsentscheidungen
Wahlrechtsgrundsätze:◦ Allgemeinheit ◦ Unmittelbarkeit◦ Freiheit◦ Gleichheit ◦ Geheimheit
BVerfG: Öffentlichkeit der Wahl (bzw. öffentliche Überprüfbarkeit) als ungeschriebener Wahlrechtsgrundsatz
In der Praxis am bedeutsamsten: Gleichheit◦ 5 %-Sperrklausel (jede Partei muss bundesweit mind. 5% der
Zweitstimmen erhalten, wenn sie in den Bundestag ziehen will; einzige Ausnahme: erringt eine Partei mind. 3 Direktmandate, zieht sie unabhängig von der Sperrklausel mit dem Anteil der erzielten Zweitstimmen ein; die Sperrklausel soll eine Zersplitterung des Parteiensystems verhindern, die das Parlament schwächen könnte)
◦ Verfassungsmäßigkeit der Grundmandatsklausel (die Grundmandatsklausel regelt, dass eine Partei, die in einem ersten Schritt eine best. Anzahl von Sitzen erhält, an der weiteren Sitzverteilung teilnehmen kann)
Wahlsystem: personalisierte Verhältniswahl (Listenwahl, bei der gleichzeitig ein Teil der Abgeordneten vom Wähler direkt gewählt wird)◦ relative Mehrheitswahl in 299 Wahlkreisen (Erststimme)◦ Verhältniswahl im gesamten Wahlgebiet (Zweitstimme)◦ Stimmensplitting zulässig mögl. Überhangmandate
(Überhangmandate werden vergeben, wenn eine Partei mehr Direktmandate durch Erststimmen in einem Bundesland erringt als ihr gemäß dem Zweitstimmenergebnis in diesem Bundesland zustehen würden)
Überprüfung der BT-Wahl durch BT und evtl. BVerfG im Wahlprüfungsverfahren
Abgeordnete/MdB◦ fraktionszugehörige MdB (Regelfall)◦ fraktionslose MdB
Geschäftsordnungsautonomie (d.h. er gibt sich eine Geschäftsordnung)
Gliederungselemente◦ Fraktionen◦ Gruppen ◦ Präsidium◦ Ausschüsse◦ Ältestenrat◦ Bundestagsverwaltung
Wahlperiode:o auf vier Jahre gewählto Wahlperiode endet mit dem Zusammentritt des neuen Bundestags
Verlängerung der laufenden Wahlperiode ausgeschlossen
Keine bundestagslose Zeit: der Bundestag tritt spätestens am 30. Tage nach der Wahl zusammen
Diskontinuitätsgrundsatz:◦ sachliche Diskontinuität: Gesetzesvorhaben, die innerhalb einer
Legislaturperiode nicht verabschiedet worden sind, verfallen nach Ablauf dieser Periode automatisch. Sollte das Vorhaben weiterhin angestrebt werden, muss das Gesetzgebungsverfahren – angefangen bei der Gesetzesinitiative – in der folgenden Legislaturperiode neu beginnen.
o personelle Diskontinuität: nach der Bundestagswahl tritt ein neuer Bundestag zusammen, die bisherigen Abgeordneten verlieren ihr Mandat. Da die demokratische Legitimation des Parlaments durch das Volk jeweils nur für eine Legislaturperiode gilt, bestehen für den neu gewählten Bundestag keine Verpflichtungen gegenüber seinem Vorgänger.
o organisatorische Diskontinuität: betrifft Organe und Untergliederungen des Bundestages. Diese Gruppen, wie beispielsweise Fraktionen, Ausschüsse oder auch die Enquête-Kommissionen bestehen jeweils nur für eine Legislaturperiode und müssen vom neu gewählten Bundestag auch neu gebildet werden.
kein Selbstauflösungsrecht
Gesetzgebungsfunktion
Kreationsfunktion ◦ Wahl und Abwahl des Bundeskanzlers◦ Mitwirkung an Wahl sonstiger Organe
Kontrollfunktion (ggü. Bundesregierung)
Erfüllung der Funktionen durch Wahlen, kon-stitutive und schlichte Parlamentsbeschlüsse
freies Mandat Fraktionszwang unzulässig Interpellationsrecht
(parlamentar. Kontrollmittel; räumt jedem Abgeordneten das Recht ein, einen oder mehrere Minister der Regierung aufzufordern, sich zu rechtfertigen)
Indemnität (Freistellung von straf- (u.U. auch zivil-)rechtlicher Verfolgung)
Immunität (Art. 46 II-IV GG)(Schutz vor Strafverfolgung aufgrund seines Amtes)
Ansprüche(Urlaub; Kündigung/Entlassung ist unzulässig; Anspruch auf Entschädigung; Recht der freien Benutzung aller staatlichen Verkehrsmittel)
Mitglieder des BR = Mitglieder der Landes-regierungen
Stimmenanzahl unterscheidet sich nach Einwohnerzahl des Landes: 3-6 Stimmen
Bundesrat ist nicht Länder-, sondern Bundesorgan
Gesamtstimmenzahl: 69; Bayern: 6
Beschlussfähigkeit, wenn 35 gültige Stimmen abgegeben werden können
Abstimmung eines Landes nur einheitlich und nur durch Anwesende oder deren Vertreter
Stimmführerschaft möglich; Ministerpräsident hat aber nicht automatisch Recht zum Stichentscheid
unmittelbare Legitimation (Bundestagswahl)
Freies Mandat der MdB(der Abgeordnete übt sein Mandat frei aus und ist dafür niemandem gegenüber verantwortlich)
Vertretung durch andere bei Stimmabgabe nicht möglich
Stimmabgabe nur nach eige-nem Gewissen
Wahlperiode Diskontinui-tätsgrundsatz
mittelbare Legitimation (BR-Mitglieder werden durch Landesregierung bestimmt)
Imperatives Mandat der Ratsmitglieder (kein eigenes Entscheidungsrecht)
Vertretung durch andere Regierungsmitglieder desselben Landes möglich
Stimmabgabe pro Land nur einheitlich
permanentes Organ keine Diskontinuität
Mitwirkung an der Gesetzgebung des Bundes◦ eigenes Initiativrecht◦ Recht zur Stellungnahme bei Initiativen der
Bundesregierung◦ Mitwirkung am Zustandekommen des Gesetzes
Mitwirkung in EU-Angelegenheiten
Mitwirkung im Bereich der Bundesverwaltung
Wahl der Hälfte der BVerfG-Mitglieder
Wahl ◦ Vorschlag des BP◦ BT wählt in einem Wahlgang ohne vorherige Aussprache◦ Mitgliedermehrheit erforderlich◦ BP muss Gewählten ernennen
Bei Scheitern dieser Wahl◦ binnen 14 Tagen erneuter Wahlgang (oder mehrere Wahlgänge), um
diesen oder anderen BK zu wählen◦ Wahl auf Vorschlag des BT◦ BP muss Gewählten ernennen
Bei Scheitern auch dieser Wahl◦ ein weiterer Wahlgang◦ Wahl mit einfacher (Anwesenden-)Mehrheit möglich◦ BP kann, wenn BK nur mit einfacher Mehrheit gewählt wurde, entweder
diesen ernennen oder BT auflösen
Anzahl der Ministerien und Zuschnitt abgesehen von Justiz, Verteidigung und Finanzen Sache des BK
Ernennung der Bundesminister◦ auf Vorschlag des BK durch BP◦ formelles Prüfungsrecht des BP
Amt der Bundesminister endet mit dem des BK
Art. 67 GG◦ Abwahl des alten nur durch Wahl eines neuen Kanzlers◦ kein destruktives Misstrauensvotum wie in Weimar
Art. 68 GG◦ positive Vertrauensfrage: BK, der an Mehrheit zweifelt, will, dass
ihm Vertrauen ausgesprochen wird◦ negative Vertrauensfrage: BK, der keine Mehrheit mehr hat, will
Neuwahlen erreichen◦ unechte Vertrauensfrage: BK, der Mehrheit hat, will Neuwahlen
erreichen; Zulässigkeit str.
Art. 68 und 67 GG nacheinander möglich
Kanzlerprinzip ◦ BK bestimmt Richtlinien der Politik◦ auch Einzelweisungen möglich
Ressortprinzipder Bundesminister leitet seinen Geschäftsbereich innerhalb der durch den Bundeskanzler vorgegebenen Richtlinien der Politik selbständig und unter eigener Verantwortung
KollegialprinzipArt der Führung von Behörden und Regierungen. Hierbei besteht die Regierung bzw. die Behörde aus gleichberechtigten Mitgliedern, welche die in geheimer Abstimmung gefassten Entschlüsse nach außen mit einer Stimme vertreten. Sie werden Mandatsträger genannt.
materielle Staatsleitung (Gubernative)
Spitze der Verwaltung (Administrative)
Mitwirkung an der Gesetzgebung◦formelle Gesetze: nur Initiativrecht◦materielle Gesetze
Ja, ist denn schon Weihnachten